Artikel-Nr: lfu_lae_00048
Anspruch auf Lärmvorsorge beim Ersatz von Asphalt durch Pflaster?
Die Schallabstrahlung von Fahrzeugen beim Befahren eines (unebenen) Pflasters ist deutlich höher als die von Asphalt; die Verkehrlärmschutzverordnung - 16. BImSchV sieht bereits ab einer Geschwindigkeit von 30 km/h einen Zuschlag von 3 dB/A) vor. Ob aber der Ersatz einer Asphaltdecke durch Pflaster einen "erheblichen baulichen Eingriff" im Sinne von § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV darstellt, ist nicht rechtsverbindlich geregelt, da er zwar zu einer unmittelbaren Pegelerhöhung infolge des baulichen Eingriffs, aber nicht gleichzeitig zu einer Steigerung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit der Straße führt.Herausgeber | : | Bayerisches Landesamt für Umwelt |
Erscheinungsjahr | : | 2023 |
Umfang | : | 3 Seiten |
Typ | : | Infoblatt |
Wirtschaft/Unternehmer | : | Ja |
Kommunen/Behörden | : | Ja |
Breite Öffentlichkeit | : | Ja |
: | 0,2 MB |